Ist der Gesetzgeber mit zwei konkreten Situationen konfrontiert, die entweder als ähnlich oder als verschieden gelten können, verfügt er über einen gewissen Ermessensspielraum. Während es zweifellos übertrieben und ungerecht wäre, die Dividenden ganz von der Steuerpflicht zu befreien, scheint eine nur hälftige Besteuerung nicht ganz und gar unvernünftig, da sie sozusagen ein Mittelding zwischen zwei extremen Lösungen darstellt. Man kann die Entwürfe der Eidg. Räte umso mehr als vertretbar erachten, als sie einzig und allein die Inhaber von Beteiligungen von mindestens 10% betreffen, das heisst eine relativ geringe Anzahl von Inhabern, noch dazu in eher kleinen Kapitalgesellschaften.