In der Praxis und vor allem wirtschaftlich betrachtet wird offensichtlich, dass sich die Dividenden und Gewinnanteile nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) von den in den übrigen Vorschriften dieses Artikels aufgezählten Einkommen unterscheiden. Artikel 20 DBG unterscheidet gerade zwischen Zinsen aus Guthaben und Einkünften aus Vermietungen einerseits sowie Dividenden andererseits (Bst. a und d), um nur ein Beispiel zu nennen. Im zuletzt genannten Fall besteht nämlich zwischen den beiden völlig unterschiedlichen Vermögensarten kein wirklicher horizontaler Bezug: