die Dividendenausschüttung ist also keine beständige Einkommensquelle. Gemäss Bundesgericht ist zwar die Beständigkeit kein Charakteristikum des Einkommens, wie es vom Gesetzgeber in Artikel 20 DBG verankert wurde 155. Aber die Rechtsprechung legt natürlich nur das geltende Gesetz aus, und es ist nicht verboten, dieses 153 BGE 110 IA 10. 154 BGE 114 IA 223. 155 BGE 117 IB 1. VPB/JAAC/GAAC 2008 59 Avis de droit / Gutachten zu ändern, vorausgesetzt, die Gesetzesreform beruht auf objektiven und stichhaltigen Grundlagen.