Diese Mehrheit wäre eventuell berechtigt, sich über das Privileg zu beschweren, das Dritten zugestanden wird, vorausgesetzt allerdings, dass sie dadurch nachweislich in ihren eigenen Interessen verletzt werden und dass ein relativ enger Zusammenhang zwischen ihrer Situation und derjenigen der bevorzugten Steuerpflichtigen besteht. Im Falle der Mieter anerkannte das Bundesgericht, dass diese sich in einer ähnlichen Situation befinden wie die Wohneigentümer, die ihr Wohneigentum selber nutzen, und es räumte ihnen deshalb das Recht ein, die Gesetzesvorschrift, welche den Eigenmietwert nicht (oder zu wenig) besteuert, anzufechten 152. Ebenso sind die verheirateten Paare berechtigt, beim