Personenbezogen steht fest, dass eine nur von einer Minderheit von Bürgern erzielte Einkommensart gegenüber den übrigen Einkommensarten, wie sie die Mehrheit der Bevölkerung kennt, begünstigt wird. Diese Mehrheit wäre eventuell berechtigt, sich über das Privileg zu beschweren, das Dritten zugestanden wird, vorausgesetzt allerdings, dass sie dadurch nachweislich in ihren eigenen Interessen verletzt werden und dass ein relativ enger Zusammenhang zwischen ihrer Situation und derjenigen der bevorzugten Steuerpflichtigen besteht.