Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wird somit nicht in Frage gestellt. Es geht hier nur um die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 150. Diesbezüglich setzt das Erfordernis der horizontalen Steuergerechtigkeit voraus, dass der Gesetzgeber bei der Definition der Steuerbemessungsgrundlage die Gesamtheit der Elemente berücksichtigt, welche die Finanzlage des Steuerpflichtigen ausmachen, also Einkommen und Vermögen.