In beiden Fällen trifft das Gesetz die Unterscheidung also nicht personen-, sondern sachbezogen, indem bestimmte Gegenstände besonders behandelt werden. Im Gegensatz zum ordentlichen Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen würden die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen nur teilweise besteuert. Anders gesagt zielen die Entwürfe, die sich einzig in der Höhe des Satzes unterscheiden, nicht auf die Steuerpflichtigen als Personen, sondern auf die Steuerbemessungsgrundlage, das heisst auf den die Berechnungsgrundlage erzeugenden Sachverhalt. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wird somit nicht in Frage gestellt.