Im Privatvermögen senkte das Parlament die Besteuerung der Dividenden aus Aktien auf einen Satz von 60% (Ständerat) oder von 50% (Nationalrat), sofern die Steuerpflichtigen Beteiligungsrechte von mindestens 10% besitzen (Artikel 20 Absatz 1bis, neu). Artikel 16 Absatz 3 DBG, der die Kapitalgewinne für steuerfrei erklärt, bleibt unverändert.