VPB/JAAC/GAAC 2008 57 Avis de droit / Gutachten Was das Geschäftsvermögen anbelangt, legten beide Kammern für die Besteuerung der Dividenden oder Gewinnanteile einen Satz von 50% fest, vorausgesetzt, die Beteiligungsrechte stellen mindestens 10% des Kapitals dar (Artikel 18 Absatz 1 neues StHG). Die Kapitalgewinne werden weiterhin zu einem Satz von 60% besteuert, vorausgesetzt allerdings, dass die Beteiligungsrechte mindestens während eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen waren (Artikel 18 Absatz 2 neu).