Schliesslich kann die Analyse den eigentlichen Zweck der strittigen Norm und insbesondere die von ihr verfolgten öffentlichen Interessen nicht völlig ausser Acht lassen. Das Kriterium des Gemeinwohls ist zwar subjektiv und oft anfechtbar, doch Unterscheidungen können durchaus ihre Berechtigung haben, wenn damit ein besonders wichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Die Frage nach dem Zusammenhang zwischen dieser Reform und einer allfälligen Einführung einer Kapitalgewinnsteuer, die gelegentlich gestellt wurde, ist gesondert zu erörtern. 1. Die von den Eidg. Räten in den Entwürfen verankerte differenzierte Behandlung