Fünftens sollte man auch den Zweck der in Frage gestellten Gesetzgebung mit berücksichtigen, wobei dies nur von untergeordneter Bedeutung ist: Bewegt sich eine Unterscheidung gewissermassen in der Logik der fraglichen Regelung und verfolgt sie deren Hauptziele, so lässt sich eine gesetzlich normierte Ungleichbehandlung rechtfertigen. Schliesslich kann die Analyse den eigentlichen Zweck der strittigen Norm und insbesondere die von ihr verfolgten öffentlichen Interessen nicht völlig ausser Acht lassen.