Wir erachten die sechs nachfolgenden Kriterien als massgeblich. Erstens müssen die Personenkreise oder Gegenstände, die durch die strittige Norm unterschieden würden, klar abgegrenzt und das Kriterium präzise bestimmt werden, auf das sich der Gesetzgeber stützen würde, um diese Unterscheidung vorzunehmen. Zweitens sind die rechtlichen und konkreten Auswirkungen zu ermitteln – und abzuwägen – die die betreffende, gesetzlich verankerte Unterscheidung nach sich ziehen würde, das heisst, die Tragweite der Auswirkungen dieser Unterscheidung ist zu ermitteln.