Übrigen die Besonderheiten der Vorbesteuerung, welche die juristischen Personen belastet und diejenigen der weiteren Besteuerung, die von den natürlichen Personen erhoben wird 145. Er folgert daraus, dass angesichts des bestehenden Handlungsbedarfs die eine oder andere Methode keinesfalls als verfassungswidrig wird erachtet werden müssen 146. Was die Festlegung eines vertretbaren Höchstwerts für diese Milderung anbelangt, so hebt der Autor hervor, dass der Gesetzgeber bei der Evaluation der verschiedenen in Frage kommenden Modelle und ihrer Auswirkungen über einen sehr grossen Spielraum verfügt 147.