B. Die Anwendung der Grundsätze Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist zwingend als Rechtsungleichheit im verfassungsrechtlichen Sinne auszulegen. Anders gesagt sind bestimmte Unterscheidungen zulässig, ja sogar notwendig, während andere unannehmbar sind und Artikel 8 und 127 BV verletzen. Es gilt also, das eine vom anderen zu unterscheiden. Das vorliegende Rechtsgutachten beschränkt sich auf die konkrete Fragestellung: Verletzt eine Teilbesteuerung der Beteiligungen (zu einem Satz von 60% oder 50%) die von der Verfassung garantierte Rechtsgleichheit und namentlich den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder nicht?