Wer den Auftrag erhält zu überprüfen, ob ein Gesetzesentwurf die Rechtsgleichheit verletzt oder nicht, muss sich davor hüten, seinen persönlichen Vorstellungen über die Gerechtigkeit nachzugeben und die Beurteilungskriterien nur nach seinen eigenen Vorstellungen auszuwählen. In einem demokratischen Staat wird vorausgesetzt, dass der Gesetzgeber – also das Volk und das Parlament – eine zumindest vertretbare Auffassung von Gerechtigkeit hat. Von dieser Vermutung wird nur abgewichen, wenn die verabschiedeten Gesetzesbestimmungen wirklich unhaltbar sind. Das Bundesgericht erachtet übrigens die steuerliche Ungleichbehandlung als einen besonderen Fall von Willkür 141.