Selbst wenn es ein Verfassungsgericht gäbe, müssten sich die Verfassungsrichter eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, besonders bei Fragen, deren Beantwortung weitgehend von politischen Faktoren abhängt 140. Ein Gesetz ist in erster Linie ein politisches Werk und der Richter darf sein subjektives Ermessen nicht über dasjenige des Gesetzgebers stellen. Wer den Auftrag erhält zu überprüfen, ob ein Gesetzesentwurf die Rechtsgleichheit verletzt oder nicht, muss sich davor hüten, seinen persönlichen Vorstellungen über die Gerechtigkeit nachzugeben und die Beurteilungskriterien nur nach seinen eigenen Vorstellungen auszuwählen.