Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung seinerseits verbietet « eine unbegründete Ausnahme einzelner Personen oder Personengruppen von der Besteuerung, da der Finanzaufwand des Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben grundsätzlich von der Gesamtheit der Bürger getragen werden soll » 136. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen sich Ausnahmen und Abschläge nur aus objektiven Gründen, das heisst, wenn sie auf tatsächlichen und klaren Unterschieden in den Verhältnissen beruhen 137.