So wie das Bundesgericht den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung auslegt, sind « Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlicher Steuerbelastungen führen » 135. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung seinerseits verbietet « eine unbegründete Ausnahme einzelner Personen oder Personengruppen von der Besteuerung, da der Finanzaufwand des Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben grundsätzlich von der Gesamtheit der Bürger getragen werden soll » 136.