Mangels eines Bundesgerichtsentscheids, der sich zu genau dieser Frage äussert, über die vorliegend entschieden werden muss, bleibt nichts anderes übrig, als sich an den eher weit gesteckten Anhaltspunkten zu orientieren, die sich der Praxis entnehmen lassen. So wie das Bundesgericht den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung auslegt, sind « Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlicher Steuerbelastungen führen » 135.