In einem seiner seltenen jüngeren Entscheide erinnert das Bundesgericht an die Richtlinien, die sich aus der Rechtsprechung ableiten lassen. Mangels eines Bundesgerichtsentscheids, der sich zu genau dieser Frage äussert, über die vorliegend entschieden werden muss, bleibt nichts anderes übrig, als sich an den eher weit gesteckten Anhaltspunkten zu orientieren, die sich der Praxis entnehmen lassen.