Daraus ergibt sich, dass die Praxis des Bundesgerichts zwar nützlich ist, um die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen. Analysiert werden muss sie jedoch mit gewissen Vorbehalten. Sie legt ja selber eine grosse Zurückhaltung an den Tag, denn sie erachtet nur diejenigen Bestimmungen für verfassungswidrig, die offensichtlich ungerecht sind, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen 132 oder denen es an einer objektiven und ernsthaften Grundlage fehlt 133. Anders gesagt äussert sich der Verfassungsrichter im Rahmen seiner Zuständigkeit nur zu Fällen von Amtsmissbrauch oder offensichtlicher Kompetenzüberschreitung.