Der Gesetzgeber kann unmöglich alle Individuen gleich behandeln oder alle gesellschaftlichen Probleme auf die gleiche Art und Weise lösen. Das Gesetz ist demnach nur gerecht, wenn es die Gesamtheit aller Sachverhalte berücksichtigt, also auch die Verschiedenartigkeit der Situationen, die sich ergeben können. Unter diesen Umständen kann man sich kaum vorstellen, dass ein Richter davon ausgeht, er sei im Besitz der alleinigen Wahrheit und besitze fixfertige Lösungen, denn die Gleichheit verweist auf die Vorstellung von Gerechtigkeit, die grundsätzlich immer subjektiv gefärbt ist.