Natürlich entbindet dies das Parlament nicht von seiner Pflicht, die Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfs zu gewährleisten. Wenn allerdings der Verfassungsgeber die Bundesgesetzgebung nicht der richterlichen Kontrolle unterstellen wollte, so gerade deshalb, um dem Gesetzgeber einen gewissen Handlungsspielraum einzuräumen, von dem er einen freien Gebrauch machen kann. Die Tragweite dieser Feststellung ist umso grösser, als das Bundesgericht in denjenigen Fällen, in denen es für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von kantonalen Gesetzen zuständig ist, äusserste Zurückhaltung an den Tag legt, wenn es um die Anwendung des Gleichheitsgebots in der Gesetzgebung geht.