b. Der Geltungsbereich von Artikel 8 und 127 ist zwar unbegrenzt, doch die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit erstreckt sich gemäss Artikel 190 BV, der den bisherigen Artikel 191 ersetzt, nicht auf die Bundesgesetze. Anders ausgedrückt geniesst die von den Eidg. Räten vorgesehene Steuerreform eine gewisse Immunität, da sie von keiner Rechtsprechung überprüft werden kann. Natürlich entbindet dies das Parlament nicht von seiner Pflicht, die Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfs zu gewährleisten.