Artikel 8 und 127 auferlegen dem Gesetzgeber Pflichten und schreiben ihm im positiven Sinne vor, « Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln » 130. In negativem Sinne vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass « ein Erlass das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, das heisst, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit