Das in Artikel 8 BV verankerte und in Artikel 127 Absatz 2 näher definierte Gleichheitsgebot ist eine sehr allgemein gehaltene Maxime, da Gleichheit ein unbestimmtes und derart verschwommenes Konzept ist, dass es an sich in der Sprache und im Denken der Juristen nur von geringem Nutzen ist. In Wirklichkeit verweist Gleichheit auf die Vorstellung von Gerechtigkeit und entzieht sich somit einer genauen juristischen Definition. In der Praxis begnügt man sich denn auch mit Formulierungen, die umso abstrakter sind, als Gleichheit ein Grundprinzip ist, das sich auf alle Gemeinwesen und auf jedes offizielle Organ, besonders auf den Gesetzgeber, anwenden lässt.