b. Der Nationalrat hat den Entwurf von Artikel 18b Absatz 1 geändert, indem er vorsieht, dass die Dividenden nur zu 50 Prozent besteuert werden, vorausgesetzt, die Beteiligungsrechte stellen mindestens 10 Prozent des Aktien- oder Stammkapitals dar 120. Beim Artikel 20 verabschiedete der Ständerat einen Absatz 1bis, demzufolge Dividenden und Gewinnanteile nur noch zu 60 Prozent besteuert werden, vorausgesetzt, sie stellen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals dar 121. Danach änderte der Nationalrat den Entwurf des Ständerats, indem er einen Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent verabschiedete 122.