Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb besteht, stellen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar». Ziel dieses Zusatzes sei es, den Quasi-Wertschriftenhandel möglichst eindeutig von der rein privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen, da die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts vieles offen lasse und nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspreche 119.