dem heutigen Artikel 18 Absatz 2 StHG einen Absatz hinzugefügt, der erklärt, dass Artikel 18b vorbehalten bleibt 118. Die Debatte betraf auch einen Absatz 2bis von Artikel 18, den der Ständerat wie folgt präzisiert: « Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb besteht, stellen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar».