In allen anderen Fällen bleiben Veräusserungsgewinne aus Beteiligungsrechten wie bisher voll steuerbar. Ferner sieht der neue Artikel 20 Absatz 1bis Buchstabe a vor, dass Erträge aus Beteiligungsrechten nunmehr einer Teilbesteuerung im Umfang von 80 Prozent unterliegen 97. Somit vermindert die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne die Grenzsteuerbelastung, wobei die Kantone in der Wahl des Teilbesteuerungssatzes frei sind und überdies noch wählen können, ob sie zwischen qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen unterscheiden wollen.