die Investoren zu einer Verringerung ihrer Dividendenausschüttung veranlasst. Schliesslich sah der bundesrätliche Entwurf eine Teilbesteuerung im Umfang von 60 Prozent der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens vor, wenn diese mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals darstellen und während mindestens eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren (Artikel 18b neu DBG) 96. In allen anderen Fällen bleiben Veräusserungsgewinne aus Beteiligungsrechten wie bisher voll steuerbar.