Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung verschiedene Modelle vorgestellt und auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse die vorerwähnte Reduktion der Besteuerung von Beteiligungen im Privatvermögen auf 80 Prozent beziehungsweise von Beteiligungen im Geschäftsvermögen auf 60 Prozent vorgeschlagen, ohne eine Steuer auf den Veräusserungsgewinne einzuführen und ohne den Kantonen Vorschriften über die steuerliche Entlastung der ausgeschütteten Gewinne zu machen; die Kantone regeln diese nach eigenem Recht 94. 90 BBl 2005, S. 4733 91 BBl 2005, S. 4748 92 Ebenda S. 4768 ff. 93 Ebenda S. 4774 ff. 94 Ebenda S. 4788 ff.