Regeste: Die Teilbesteuerung ist mit Artikel 8 und 127 BV vereinbar, denn sie reicht nicht über den grossen Ermessensspielraum hinaus, den Lehre und Rechtsprechung dem Gesetzgeber gewähren. Die strittigen Entwürfe von Ständerat und Nationalrat stützen sich auf objektive und sachliche Grundlagen. Sie streben danach, die gegenwärtige – der Rechtsgleichheit eben gerade zuwiderlaufende – wirtschaftliche Doppelbelastung des Unternehmensgewinns und der Dividendenausschüttung zu mildern. Damit versuchen sie, die Unternehmer zu einer vermehrten Dividendenausschüttung zu ermuntern.