{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nDie Reform verfolgt jedoch noch weitere Ziele. Sie strebt auch nach einer Finanzierungsneutralität für das Unternehmen. Dieser Punkt wurde bereits in der Botschaft des Bundesrates 176 hervorgehoben; nachher befasste sich auch eine Notiz der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. Juni 2006 eingehender damit. Darin wird gesagt, dass die fehlende private Finanzierungsneutralität manchmal die Effizienz der Unternehmen beeinträchtigt, die gesteigert werden könnte, wenn die Besteuerung der ausgeschütteten und diejenige der kapitalisierten Gewinne weniger weit auseinander lägen.\n\nDie Reform hat ausserdem zum Ziel, die Wahlfreiheit bei der Bestimmung der Rechtsform\neines Unternehmens zu erhöhen und die steuerliche Belastung des Risikokapitals zu vermindern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Reform die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz steigern und das Wachstum ankurbeln will, indem sie Unternehmertum und Eigeninitiative fördert.\n\nDas Wirtschaftswachstum ist ein wichtiges Ziel, das dem Bund und den Kantonen von der\nVerfassung vorgegeben wird. Zuallererst beauftragt Artikel 2 Absatz 2 die Schweizerische\nEidgenossenschaft mit der Förderung der « gemeinsamen Wohlfahrt ». Dieser Begriff ist in\neinem weiten Sinne auszulegen: „Mit der Wohlfahrtsförderung ist aber auch (…) die Förderung des wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und zivilisatorischen Fortschritts angesprochen“ 177. Zweitens sieht Artikel 94 Absatz 2 BV vor, dass Bund und Kantone « die Interessen\nder schweizerischen Gesamtwirtschaft wahren und mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt\nund zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung beitragen »; Absatz 3 fügt hinzu, dass\n\n176\nBBl 2005, S. 4766f.\n177\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997, I 129; siehe B.Ehrenzeller, St-Galler Kommentar,\nZürich 2002, S. 28, Bemerkung 17 zu Artikel 2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 65\nAvis de droit / Gutachten\n\nsie « für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft sorgen ». Drittens erteilt die\nVerfassung dem Bund den Auftrag, « Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle\nEntwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung zu treffen» (Absatz 1); der Bund muss im Übrigen « die wirtschaftliche Entwicklung der\neinzelnen Landesgegenden berücksichtigen » (Absatz 2). Schliesslich wird dem Bund die\nWahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft übertragen; in besonderen Fällen\nmuss er Massnahmen zum Schutz der inländischen Wirtschaft treffen.\n\nDie von der laufenden Reform angestrebten Ziele beruhen demnach auf zahlreichen und\npräzisen Verfassungsgrundlagen. Gewiss handelt es sich um programmatische Bestimmungen mit einem geringen normativen Wert, die nur grobe Zielsetzungen definieren. Sie weisen\ndem Bund jedoch gezielte Aufgaben zu; es besteht also kein Zweifel, dass es sich um öffentliche Interessen handelt 178.\n\nC. Zusammenfassung\nDie Eidgenössischen Räte haben beschlossen, den Besteuerungssatz für qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen auf 50% und im Privatvermögen auf 60% (Ständerat) oder\n(ebenfalls) 50% (Nationalrat) zu senken. Sie haben den bundesrätlichen Entwurf, der einen\nSatz von 60% im Geschäftsvermögen und von 80% im Privatvermögen vorgesehen hatte, in\nwesentlichen Punkten verändert. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung von\nDividenden und anderen Einkommensquellen. Diese Massnahme ist jedoch mit Artikel 8 und\n127 BV nicht unvereinbar, denn sie reicht nicht über den grossen Ermessensspielraum hinaus, den Lehre und Rechtsprechung dem Gesetzgeber gewähren. Die strittigen Entwürfe\nstützen sich auf objektive und sachliche Grundlagen. Ohne den Grundsatz der Allgemeinheit\nder Steuer in Frage zu stellen, berücksichtigen sie die praktischen und rechtlichen Unterschiede zwischen dem Bezug von Dividenden und den übrigen Einkommensquellen; sie\nstreben danach, die gegenwärtige – der Rechtsgleichheit eben gerade zuwiderlaufende -\nwirtschaftliche Doppelbelastung des Unternehmensgewinns und der Dividendenausschüttung zu mildern; damit versuchen sie, die Unternehmer zu einer vermehrten Dividendenausschüttung zu ermuntern; vom rechtlichen Standpunkt aus sind Dividenden übrigens nicht mit\nanderen Vermögenserträgen, wie beispielsweise Mieteinkünften oder Sparzinsen, identisch.\n\nDie Reform untergräbt die Ziele der Steuergesetzgebung in keiner Art und Weise. Sie will\nlediglich verhindern, dass derselbe Gegenstand zwei Mal besteuert wird, und trägt gleichzeitig den jüngsten Reformen Rechnung, die in zahlreichen Kantonen realisiert wurden. So gesehen sind die parlamentarischen Entwürfe mit den Grundsätzen der Steuergleichheit und\nder Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar. Sie können verabschiedet werden, ohne dass gleichzeitig zwingend eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt werden muss, die im Übrigen in keinem Kanton existiert und von Volk und Ständen im Jahre\n2001 eindeutig verworfen wurde. Die geplante Reform beeinträchtigt als Ganzes gesehen\nkein überwiegendes öffentliches Interesse; vielmehr verfolgt sie wichtige allgemeine Interessen, namentlich die Finanzierungs- und Rechtsformneutralität der Unternehmen sowie das\nWirtschaftswachstum, das eine der Zielsetzungen ist, welche die Verfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft aufträgt.\n\nMan kann in gutem Glauben der Auffassung sein, dass die vorgeschlagenen Neuerungen\nungerecht sind: das ist der politische Aspekt der Frage. Rein rechtlich gesehen verletzen sie\naber Artikel 8 und 127 BV nicht.\n\n178\nSiehe E.Grisel, Liberté économique, Bern, 2006, S. 107-8.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 66\nAvis de droit / Gutachten\n\n"}