{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nEs wurde gelegentlich behauptet, dass die Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen aus dem\nbeweglichem Privatvermögen gegenüber der steuerlichen Behandlung des Immobilienvermögens diskriminierend sei. Dieses Argument ist ganz offensichtlich falsch und wird im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid denn auch widerlegt. Das Bundesgericht betont nämlich, dass sich im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Behandlung aus mehreren Gründen rechtfertigen lasse: „Grundstückgewinne werden zufolge der Knappheit des Bodens realisiert, dessen Wert seit vielen Jahrzehnten stets nur anstieg, und zwar bedeutend. (…) Kapitalverluste auf Grundeigentum dagegen sind selten. Der realisierte Wertzuwachs entsteht\nweitgehend durch Lagevorteile und Erschliessung, deren Kosten ganz oder teilweise das\nGemeinwesen trägt.“ Von der Gewinnsteuer profitiert das Gemeinwesen, auf dessen Territorium sich das Grundstück befindet, was im Grundbuch leicht nachzuprüfen ist. Dies alles gilt\nfür die Gewinne aus der Veräusserung von Aktien nicht 173.\n\nDie Lehre vertritt unterschiedliche Auffassungen. Ein Autor schreibt, dass die Befreiung von\nArtikel 16 Absatz 3 DBG eindeutig den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit verletzt 174. Im Kommentar zum Gesetz wird dagegen die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts befürwortet und die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung der\nKapitalgewinne gerechtfertigt sei, weil sie dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden in unserem Land entspreche 175.\n\nEs fällt unter diesen Umständen schwer, überzeugend darzulegen, dass die Herabsetzung\ndes Dividendenbesteuerungssatzes notwendigerweise mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer einhergehen muss. Diese Auffassung wird nicht nur von der Rechtsprechung\nüberhaupt nicht gestützt; sie ist wohl auch mit der jüngsten Praxis nicht mehr kompatibel.\nDarüber hinaus entbehrt diese Fragestellung jeglicher Logik. Es geht doch vor allem darum\nzu wissen, ob ein Steuersatz von 50 (oder 60) Prozent für die Dividendenbesteuerung sich\ngrundsätzlich rechtfertigt oder ob er gegen Artikel 8 und 127 BV verstösst. Die Frage nach\nder Besteuerung der Kapitalgewinne hat damit nichts zu tun; sie wurde übrigens bereits eindeutig beantwortet, einerseits von den Kantonen und andererseits in der Volksabstimmung\nim Jahre 2001. Eine Verknüpfung beider Fragen rechtfertigt sich umso weniger, als sich die\nzweite Frage in Wirklichkeit gar nicht stellt und sie mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen\nund in den Eidg. Räten beratenen Reform nichts zu tun hat. Abgesehen von den grossen\npraktischen Schwierigkeiten, auf die diese Art von Besteuerung stossen würde, würde sie\nselber auch Ungleichheiten schaffen, weil sie ausschliesslich die Kapitalgewinne beträfe, die\nbei der Veräusserung von Aktien oder Beteiligungen erzielt werden, nicht jedoch alle anderen Formen von Kapitalgewinnen.\n\nLetzten Endes ergibt sich daraus rein rechtlich gesehen kein Zwang für den Gesetzgeber,\nparallel zur Senkung der Dividendenbesteuerung eine Kapitalgewinnsteuer einzuführen.\n\n172\nRDAF, 1998, II 139; siehe D.Yersin, Op.cit. S. 210f, mit der Kritik eines früheren Entscheides.\n173\nBGE 114 I A 227-8.\n174\nKlett, Op.cit. S. 125-6.\n175\nM.Reich, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. 2, Basel 2000, S. 141, Anm. 46 zu Artikel 16.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 64\nAvis de droit / Gutachten\n\n7. Die Güterabwägung und die Suche nach einem überwiegenden öffentlichen Interesse\n\nUnabhängig von ihrer Besonderheit muss eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der\nöffentlichen Interessen, die auf dem Spiel stehen, und ohne Rücksicht auf rein private Interessen beurteilt werden. Die vom Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem Gemeinwohl verfolgten Ziele sind zumeist verschiedener Art; es kann vorkommen, dass diese Ziele anderen\nAbsichten entgegenstehen, die ebenfalls das allgemeine Interesse vor Augen haben. Demzufolge muss eine Güterabwägung vorgenommen werden.\n\na. Die Gegner der Reform machten - abgesehen von der Verletzung der Rechtsgleichheit - in\nerster Linie geltend, dass die beabsichtigte Revision sich finanziell ungünstig auf die Sozialversicherungen, namentlich die AHV, auswirken könnte, da die neuen Gesetzesbestimmungen an Stelle von Lohnzahlungen die Dividendenausschüttung favorisieren könnten. Eine\nNotiz der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Kommission für soziale Sicherheit und\nGesundheit des Nationalrates vom 22. September 2006 belegt jedoch überzeugend und anhand von Zahlen, dass die Gefahr, auf die hingewiesen wird, nicht wirklich existiert; es\nstimmt aber, dass die Sozialversicherungen kurzfristig eine Einnahmeneinbusse erleiden\nwürden. Die Aussichten auf ein Wirtschaftswachstum nähren jedoch längerfristig auch die\nErwartung höherer Einnahmen.\n\nIm Übrigen haben die Revisionsgegner vor allem darauf beharrt, dass die Grundsätze der\nSteuergerechtigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingehalten werden müssen; ihrer Auffassung nach werden diese durch die Reform nämlich\nverletzt.\n\nb. Auch die Verfechter der Reform machen geltend, dass die Gesetzesänderung dem übergeordneten Interesse der Steuergerechtigkeit diene. Steuergerechtigkeit ist ein sehr subjektiver Begriff, der je nach Standpunkt, insbesondere je nach politischem Standpunkt, sehr\nunterschiedlich ausgelegt werden kann.\n\n"}