{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nEine Reihe von Kantonen hat nun aber auf verschiedene Art und Weise die Doppelbesteuerung des Unternehmensgewinns und der Dividendenausschüttungen an die Aktionäre mehr\noder weniger stark abgebaut. Die meisten haben den Besteuerungssatz auf Dividenden von\nqualifizierten Beteiligungsinhabern (von 5%, 10% oder 20%, sogar von 40% des Kapitals)\nauf 50% gesenkt) 165 ; einige sind sogar bis auf 40% 166, ja sogar 20% hinuntergegangen 167,\nwährend sich ein Kanton für einen Anteil von 70% entschieden hat 168. In den Parlamentsdebatten hoben die Befürworter der Revision des Bundesgesetzes wiederholt hervor, dass die\nKantone den Wunsch nach einer Reform geäussert hatten, die in dieselbe Richtung zielt wie\ndiejenige, die nun von den Eidg. Räten vorgeschlagen wird. Darüber hinaus ist da auch die\nrechtserhebliche Tatsache, dass keine der kantonalen Bestimmungen bisher mit einer Beschwerde an das Bundesgericht angefochten wurde, obwohl einige Bestimmungen schon\nvor mehreren Jahren erlassen wurden.\n\n6. Die Frage der Beziehung zwischen der Teilbesteuerung der Beteiligungen und der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer\n\nAus der bisherigen Analyse geht hervor, dass die Senkung des Steuersatzes in einer gewissen Anzahl von Kantonen angenommen wurde. Keiner von ihnen kennt noch eine Steuer auf\nden Kapitalgewinnen aus dem Privatvermögen; sie wurde überall abgeschafft, und zwar\nschon vor geraumer Zeit 169. Das Bundesgericht anerkannte im Übrigen vor fast zwanzig Jahren, dass die Aufhebung dieser Art von Besteuerung nicht gegen die Rechtsgleichheit verstosse 170; doch es legte diese Steuerbefreiung restriktiv aus 171.\n\nDer Entscheid vom 13. November 1997 fasst den vorgenannten Entscheid zusammen und\nkommentiert ihn wie folgt: Der Beschwerdeführer kritisierte die Aufhebung der Besteuerung\nder Kapitalgewinne, während der Regierungsrat geltend machte, dass damit in Zukunft der\nZugang zum Privateigentum erleichtert werde. Des Weiteren stellte er praktische Überlegungen rund um die Steuererhebungskosten an und wies darauf hin, dass die meisten übrigen\nKantone auch darauf verzichtet hatten. Das Bundesgericht schloss sich dieser Argumentati-\n\n164\nSiehe Martenet, Op.cit., S. 124 ff. .\n165\nSH : Artikel 38 Absatz 3a des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000; LU: Artikel 57 Absatz 6\ndes Steuergesetzes vom 22. November 1999; AI: Artikel 37 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 25. April 1999;\nSG: Artikel 51 Absatz 5 des Steuergesetzes vom 4. April 2006; TG: Artikel 37 Absatz 3 des Steuergesetzes\nvom 14. September 2005; NW: Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes über die Steuern vom 22. März 2000; OW:\nArtikel 137 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994; AG: Artikel 45a und 29a des Steuergesetzes\nvom 22. August 2006, Abstimmung vom 26. November. In AR, wurde die Abstimmung vom 21. Mai 2006, die\nden Satz um die Hälfte reduzierte, vom Bundesgericht am 12. September 2006 wegen Verletzung der Einheit\nder Materie annulliert; 1P 223/2006.\n166\nUR: Abstimmung vom 26. November 2006, Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes über die direkten Steuern.\n167\nGL: Artikel 34 Absatz 3 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000; in Bern hat der Regierungsrat einen Steuersatz\nvon 40% vorgeschlagen, während die parlamentarische Kommission 50% vorschlug; siehe Regierungsentwurf vom 5. April 2006.\n168\nAbstimmung vom 26. November 2006, ZG : Artikel 35 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 30. März 2006.\n169\nSiehe Rivier, Op.cit., S. 334.\n170\nBGE 114 IA 221.\n171\nBGE vom 11. Juni 2004, 2 A 331/2003; siehe BGE 115 IB 243; BBl 2005, S. 4803.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 63\nAvis de droit / Gutachten\n\non an: die Gesetzesrevision war im vorliegenden Fall aus objektiven Gründen gerechtfertigt;\ndarüber hinaus entsprach die gewählte Lösung einem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden.\nSchliesslich verletzte die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen – im Gegensatz zum Privatvermögen – oder auf Immobilien die Rechtsgleichheit nicht. Der Bundesgerichtsentscheid betont in dieser Hinsicht, dass der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf\ndie Vereinfachung der Besteuerung befugt ist, schematische Lösungen zu wählen, selbst\nwenn die Besteuerung dann nicht im gewünschten Masse die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gewährleistet. Der Gesetzgeber darf sich im Steuerrecht bei der Erarbeitung\nvon gesetzlichen Bestimmungen weitgehend nach praktischen und verwaltungsökonomischen Überlegungen richten; das Bundesgericht wird diese anerkennen, sofern sie nicht einfach der Errichtung eines Steuerprivilegs (oder einer Überbesteuerung) dienen, die mit dem\nGrundsatz der gleichmässigen Besteuerung nach Artikel 4 BV unvereinbar ist 172.\n\n"}