{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nchen Doppelbelastung des Gesellschaftsgewinns und der Dividenden, die dem Beteiligungsinhaber ausgeschüttet werden. Diese Kaskadenbesteuerung, die zu einer Überbesteuerung\nführt, ist entgegen der Meinung der Revisionsgegner keine reine Illusion. Sie entspricht vielmehr einer konkreten Wirklichkeit: Da Dividenden nichts anderes sind als die vollständige\noder teilweise Verteilung des Unternehmensgewinns, belastet die Steuer, die zuerst nach\nArtikel 58 ff. DBG, von der Kapitalgesellschaft und danach auf den Dividenden erhoben wird,\ntatsächlich zwei Mal denselben Gegenstand 160. Zählt man noch die Vermögenssteuer hinzu,\ndie vom Beteiligungsinhaber geschuldet ist und längerfristig einer indirekten Einkommensabgabe entspricht, wird deutlich, dass die betreffenden beweglichen Vermögenswerte drei Mal,\nwenn auch in verschiedener Form, aber doch spürbar, belastet werden. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann man kaum behaupten, dass die Milderung des Dividendenbesteuerungssatzes mit dem Zweck der einschlägigen Gesetzgebung unvereinbar wäre.\n\nc. Die wirtschaftliche Doppelbelastung erzeugt selber eine Ungleichbehandlung, die von der\ngeplanten Reform teilweise korrigiert werden soll. Da derselbe Gegenstand mehrmals steuerlich belastet wird, wird der Investor einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem selbständigen\nUnternehmer benachteiligt. Die Senkung des Dividendenbesteuerungssatzes ist also nichts\nanderes als die Milderung einer Überbesteuerung; aus dieser Sicht widerspricht sie nicht nur\nden Artikeln 8 und 127 BV nicht, sondern lebt dem Gleichheitsgebot eben gerade nach.\n\nDas Bundesgericht hatte noch nie Gelegenheit, sich materiell zur wirtschaftlichen Doppelbelastung zu äussern. In seinem Entscheid vom 19. Mai 1989 hob es hervor dass eine Doppelbelastung sich ergeben kann, wenn verschiedene Steuersubjekte und –objekte nicht nur\nrechtlich, sondern auch wirtschaftlich identisch sind 161 . Es lehnte es jedoch ab, auf eine Verletzung von Artikel 46 Absatz 2 aBV zu erkennen, wenn ein Kanton eine Aktiengesellschaft\nauf Ertrag und Kapital besteuert, ein anderer Kanton hingegen vom Aktionär für den Wert der\nAktien und die Dividendenausschüttungen Steuern erhebt. Das Bundesgericht unterstrich zu\nRecht, dass es sich zwar um eine wirtschaftliche Doppelbelastung handelt, nicht aber um\neine interkantonale Doppelbesteuerung, denn sie sei systembedingt 162. Würden die Aktiengesellschaft und der Aktionär nämlich im gleichen Kanton besteuert, käme es ebenfalls zu\neiner Doppelbesteuerung; sie ist systembedingt und ergibt sich nicht aus einer interkantonalen Normenkollision. Aus dieser Rechtsprechung können demzufolge im Hinblick auf unsere\nFragestellung kaum Erkenntnisse gewonnen werden. Die einzige Lehre, die sich daraus ziehen lässt, ist dass das Bundesgericht anerkannt hat, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt,\nwenn Steuerobjekte wirtschaftlich identisch sind. Es hat sich jedoch nicht zu den rechtlichen\nFolgen dieser Situation geäussert.\n\nd. Manche Parlamentarier hielten dem entgegen, dass es nur in den relativ seltenen Fällen\nzu einer doppelten (oder dreifachen) Besteuerung komme, in denen der Gewinn zu über\n70 Prozent ausgeschüttet werde. Dieses Argument widerspricht jedoch einer anderen Erwägung, die eng mit dem Zweck des Steuersystems zusammenhängt. Um wirklich gerecht zu\nsein, sollte das Steuersystem neutral sein. Der Grundsatz der Neutralität setzt aber gerade\nvoraus, dass das Gesetz nicht so konzipiert ist, dass es das Verhalten und die Entscheide\nder Wirtschaftsakteure beeinflusst; darüber hinaus soll das Gesetz Anomalien vermeiden\nund einen möglichst optimalen Einsatz der Finanzressourcen des Steuerpflichtigen, insbesondere der Unternehmer, ermöglichen 163.\n\nDer Nachteil der heutigen Gesetzgebung liegt darin, dass die Gesellschaften dazu verleitet\nwerden, einen grossen Dividendenanteil zurückzubehalten; dadurch werden nicht nur die\nAktionäre benachteiligt, die man um normale Einkünfte bringt, sondern auch der Fiskus, dem\nein Teil der ihm zustehenden Einnahmen entgeht. Zu dieser Frage vertraten die Eidg. Räte\ndie Auffassung, dass eine ungefähr hälftige Reduktion der Dividendenbesteuerung die Rückkehr zu einer Haltung ermöglichen würde, die dem ursprünglichen Geist des Aktienrechts\n160\nReich, Op.cit. S. 42 ff.\n161\nSTR, 1990, S. 408.\n162\nEbenda, S. 409.\n163\nSiehe J.M. Rivier, Op.cit., S. 88-89 und die Zitate.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 62\nAvis de droit / Gutachten\n\nbesser entspricht und die darin besteht, den Beteiligungsinhabern einen ansehnlichen Gewinnanteil in Form von Dividenden auszuschütten.\n\ne. Fünftens ist das schweizerische Steuersystem als Ganzes zu betrachten; der Bundesgesetzgeber muss auch die kantonale Gesetzgebung sowie die Haltung der Kantone berücksichtigen 164. Auf der einen Seite ist eine gewisse Koordination unerlässlich. Wird andererseits etwas für die Kantone als gültig und verfassungsmässig erachtet, so ist es dies auch für\nden Bund.\n\n"}