{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nRechtlich gesehen setzt die Dividendenausschüttung effektiv die Übertragung des Eigentums an einem beweglichen Vermögensgut von der Aktiengesellschaft zum Aktionär voraus.\nZumindest formell gesehen besteht zwischen dieser Operation und anderen Übertragungen\nzwischen zwei Personen kein Unterschied. Immer noch rein rechtlich gesehen sind im Übrigen die Kapitalgesellschaft und die Anteilsinhaber zwei verschiedene Subjekte. Einige Redner liessen es sich in der Parlamentsdebatte nicht nehmen, auf diese Sachlage hinzuweisen,\num daraus zu folgern, dass das heutige Gesetz gar keine Doppelbesteuerung vorsehe, da es\nsich um zwei verschiedene steuerpflichtige Wirtschaftssubjekte handle 158.\n156\nBGE 112 IA 240.\n157\nBGE 128 I 242; 125 I 65; 124 I 145; siehe E.Höhn, R.Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, Bern 2002, Sj. 131;\nRivier, op.cit., S. 437.\n158\nBerset, AB S 2006, S. 434; Leutenegger Oberholzer, AB N 2006, S. 1277.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 60\nAvis de droit / Gutachten\n\nDieses Argument stimmt zwar, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, denn es gilt\nnoch weitere Aspekte der Rechtslage zu berücksichtigen. In erster Linie geht es nicht darum,\nsich mit rein formalistischen Erwägungen zufriedenzugeben. Bereits im 19. Jahrhundert setzte sich in der Lehre die Erkenntnis durch, dass die juristische Person weitgehend eine reine\nFiktion ist. Das Gesetz « tut so als ob » die Kapitalgesellschaft etwas anderes als ihre Mitglieder sei und zieht in der Praxis die notwendigen rechtlichen Schlüsse daraus; das darf\naber nicht die Realität verschleiern; in Wirklichkeit ist klar, dass die Kapitalgesellschaft von\nihren Mitgliedern begründet wird und ohne diese nicht existieren könnte. Die Aktionäre und\ndie Gesellschaft als zwei völlig verschiedene Dinge zu behandeln, stellt also nur einen\nKunstgriff dar, der nicht zum äussersten ausgedehnt werden darf und dessen Auswirkungen\nnicht übertrieben werden sollten.\n\nIn zweiter Linie gibt es – immer noch vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet – grosse\nUnterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Erträgen und Einkünften nach Artikel\n20 DBG. Wer aus seinen Guthaben Zinsen oder einen Mietzins bezieht, ist genau genommen ein Gläubiger, der Anspruch auf die Vollstreckung einer Schuld erheben kann, wobei\ndie Höhe dieser Schuld zum Voraus bekannt ist. Ganz anders verhält es sich mit der Ausschüttung einer Dividende; ob sie ausgeschüttet wird und in welcher Höhe wird periodisch\nvon der Generalversammlung bestimmt, die diesbezüglich über eine grosse Freiheit verfügt.\nGenau diesen Spielraum nutzen zahlreiche Schweizer Unternehmen aus, indem sie auf eine\nnormale Dividendenausschüttung verzichten, um der Entrichtung der Steuer nach Artikel 20\nBuchstabe c) DBG zu entgehen. Daraus wird der Unterschied zwischen den beiden vorerwähnten Rechtslagen ersichtlich. Während der Inhaber eines Sparhefts oder der Vermieter\ndie Erhebung der Summen, auf die er Anspruch hat, in keinerlei Art und Weise beeinflussen\nkann, hat der Beteiligungsinhaber aus rechtlichen Gründen die Möglichkeit, sich der Besteuerung der Dividenden zu entziehen, indem er auf Letztere verzichtet.\n\n5. Der Zusammenhang zwischen dem Gesetzeszweck und der durch\ndie Dividendenbesteuerungsreform eingeführten unterschiedlichen\nBehandlung\n\nGenerell belasten die Steuergesetze alle Bürger nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleichem Masse. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die vertikale als auch für\ndie horizontale Steuergerechtigkeit. Die Definition der Veranlagung durch den Gesetzgeber\nmuss demnach alle Elemente berücksichtigen, welche die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen bestimmen. Namentlich die Einkommenssteuer betrifft somit die unterschiedlichsten Erträge und Einkünfte, insbesondere diejenigen aus beweglichem\nVermögen nach Artikel 20 DBG. Im vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob die angestrebten Ziele vereitelt würden, wenn die Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen zu 60\noder 50 Prozent besteuert würden.\n\nFünf Erwägungen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausschlaggebend, wenn man von der\nallfälligen Einführung einer Steuer auf Kapitalgewinnen absieht, die separat zu erörtern sein\nwird.\n\na. Zuallererst muss daran erinnert werden, dass der kantonale Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesgerichts « einen weiten Ermessensspielraum in der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Wahl der Mittel zu deren steuerlicher Erfassung»\nhat 159. Mindestens derselbe Handlungsspielraum steht zwangsläufig und zu Recht dem eidgenössischen Gesetzgeber zu, und zwar umso mehr, als er durch die Verfassung der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.\n\nb. Ferner widerspricht der Zweck der Reform demjenigen des Schweizer Steuersystems\nnicht direkt. Tatsächlich bezweckt die Reform eine – teilweise – Korrektur der wirtschaftli-\n\n159\nD.Yersin, op.cit., S. 171, Nr. 32, BGE 109 IA 101.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 61\nAvis de droit / Gutachten\n\n"}