{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nDiese Gefahr besteht jedoch nur virtuell. Sie tritt nicht immer oder zwingend ein. An diesem\nPunkt muss man sich eines der wichtigsten Ziele der Reform vor Augen halten, nämlich die\nAbsicht, die Unternehmen zur vermehrten Ausschüttung von Dividenden zu veranlassen.\nWird dieses Ziel erreicht, werden die Nutzniesser zwar einem tieferen Steuersatz unterstehen, doch wird dieser auf grössere Beträge angewendet werden. Teilt man den Satz durch\nzwei und verdoppelt man gleichzeitig die Bemessungsgrundlage, so ergibt sich für die Steuerbehörde und demnach für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen schlussendlich ein „Nullsummenspiel“. In Tat und Wahrheit sind die Dinge jedoch nicht so einfach, und es besteht\nkeine Gewissheit, dass sich das Gleichgewicht in der erwarteten Art und Weise einstellen\nwürde. Andererseits kann man davon ausgehen, dass die von den Eidg. Räten entworfene\nRevision auch nicht automatisch zu bezifferbaren Steuereinbussen führen muss, oder dann\nnur während einer sehr kurzen Zeit.\n\n3. Die Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen der Dividendenausschüttung und anderer Einkommensquellen\n\nDieses Problem kann aus drei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden.\n\nAus dem Blickwinkel des einzelnen Steuerpflichtigen betrachtet, besteht kein Zweifel, dass\neine Dividende in sein persönliches Vermögen übergeht und dass sie ein Einkommen im\ngebräuchlichen Sinne des Begriffs darstellt. Artikel 20 Buchstabe c) DBG folgt dieser praktisch unwiderlegbaren Logik.\n\nBezieht man jedoch weitere Aspekte mit ein, unterscheiden sich die Beteiligungserträge aus\neiner Kapitalgesellschaft in vielfacher Hinsicht von einem gewöhnlichen Einkommen. Geht\nman davon aus, dass die Aktien- oder Anteilsinhaber gemeinsame Eigentümer einer Kapitalgesellschaft sind, wird klar, dass es sich nicht um eine Vermögensübertragung im eigentlichen Sinne handelt. Ob Dividenden ausgeschüttet werden oder nicht, liegt übrigens im freien\nErmessen der Generalversammlung; die Dividendenausschüttung ist also keine beständige\nEinkommensquelle. Gemäss Bundesgericht ist zwar die Beständigkeit kein Charakteristikum\ndes Einkommens, wie es vom Gesetzgeber in Artikel 20 DBG verankert wurde 155. Aber die\nRechtsprechung legt natürlich nur das geltende Gesetz aus, und es ist nicht verboten, dieses\n\n153\nBGE 110 IA 10.\n154\nBGE 114 IA 223.\n155\nBGE 117 IB 1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 59\nAvis de droit / Gutachten\n\nzu ändern, vorausgesetzt, die Gesetzesreform beruht auf objektiven und stichhaltigen\nGrundlagen.\n\nIn der Praxis und vor allem wirtschaftlich betrachtet wird offensichtlich, dass sich die Dividenden und Gewinnanteile nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) von den in den übrigen\nVorschriften dieses Artikels aufgezählten Einkommen unterscheiden. Artikel 20 DBG unterscheidet gerade zwischen Zinsen aus Guthaben und Einkünften aus Vermietungen einerseits sowie Dividenden andererseits (Bst. a und d), um nur ein Beispiel zu nennen. Im zuletzt\ngenannten Fall besteht nämlich zwischen den beiden völlig unterschiedlichen Vermögensarten kein wirklicher horizontaler Bezug: Schüttet die Gesellschaft eine Dividende aus, verringert sich ihre Substanz und sie verzichtet auf die Verwendung des Gewinns zu Investitionszwecken; anders gesagt verliert der Anteilsinhaber auf der einen Seite etwas, auf der anderen Seite erhält er aber auch etwas. Eigentlich kann man sagen, dass er dadurch nicht wirklich reicher wird.\n\nIst der Gesetzgeber mit zwei konkreten Situationen konfrontiert, die entweder als ähnlich\noder als verschieden gelten können, verfügt er über einen gewissen Ermessensspielraum.\nWährend es zweifellos übertrieben und ungerecht wäre, die Dividenden ganz von der Steuerpflicht zu befreien, scheint eine nur hälftige Besteuerung nicht ganz und gar unvernünftig,\nda sie sozusagen ein Mittelding zwischen zwei extremen Lösungen darstellt. Man kann die\nEntwürfe der Eidg. Räte umso mehr als vertretbar erachten, als sie einzig und allein die Inhaber von Beteiligungen von mindestens 10% betreffen, das heisst eine relativ geringe Anzahl von Inhabern, noch dazu in eher kleinen Kapitalgesellschaften. Die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Unternehmen und den Aktionären ist nun aber besonders eng, wenn\nLetztere nicht sehr zahlreich sind und je über einen grossen Kapitalanteil verfügen. Weniger\neng ist die Beziehung natürlich dann, wenn das Unternehmen so gross ist, dass kein einzelner Wirtschaftsakteur über einen Anteil von 10% verfügen kann. Anders gesagt folgt die Verknüpfung einer Milderung der Besteuerung mit dem Erfordernis einer Mindestbeteiligung\neiner Logik, welche unterschiedliche wirtschaftliche und tatsächliche Verhältnisse berücksichtigt.\n\nDer Vergleich mit dem Eigenmietwert liegt nahe. Gemäss Bundesgericht wäre die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts einer vom Eigentümer selbst genutzten Wohnung\nunzulässig 156 ; Artikel 21b DBG und Artikel 7 Absatz 1 StHG schreiben dessen Besteuerung\nvor, doch es ist dem Gesetzgeber nicht benommen, den massgeblichen Wert unter dem realen Wert, der dem Verkehrswert entspricht, anzusetzen 157.\n\n4. Die rechtlichen Unterschiede zwischen Dividendenausschüttung\nund anderen Einkommensformen\n\nIn einer ähnlichen Sichtweise wie der vorhergehenden, die sich vorwiegend auf wirtschaftliche Überlegungen beschränkte, kann auch die Rechtslage des Empfängers einer Dividende\nmit derjenigen einer Person verglichen werden, die eine andere Art von Einkommen erzielt.\n\n"}