{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nWas das Geschäftsvermögen anbelangt, legten beide Kammern für die Besteuerung der\nDividenden oder Gewinnanteile einen Satz von 50% fest, vorausgesetzt, die Beteiligungsrechte stellen mindestens 10% des Kapitals dar (Artikel 18 Absatz 1 neues StHG). Die Kapitalgewinne werden weiterhin zu einem Satz von 60% besteuert, vorausgesetzt allerdings,\ndass die Beteiligungsrechte mindestens während eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen waren (Artikel 18 Absatz 2 neu).\n\nIm Privatvermögen senkte das Parlament die Besteuerung der Dividenden aus Aktien auf\neinen Satz von 60% (Ständerat) oder von 50% (Nationalrat), sofern die Steuerpflichtigen\nBeteiligungsrechte von mindestens 10% besitzen (Artikel 20 Absatz 1bis, neu). Artikel 16\nAbsatz 3 DBG, der die Kapitalgewinne für steuerfrei erklärt, bleibt unverändert.\n\nIn beiden Fällen trifft das Gesetz die Unterscheidung also nicht personen-, sondern sachbezogen, indem bestimmte Gegenstände besonders behandelt werden. Im Gegensatz zum\nordentlichen Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aus\nVermögen würden die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen nur teilweise besteuert. Anders\ngesagt zielen die Entwürfe, die sich einzig in der Höhe des Satzes unterscheiden, nicht auf\ndie Steuerpflichtigen als Personen, sondern auf die Steuerbemessungsgrundlage, das heisst\nauf den die Berechnungsgrundlage erzeugenden Sachverhalt. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wird somit nicht in Frage gestellt. Es geht hier nur um die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 150. Diesbezüglich setzt das Erfordernis der horizontalen Steuergerechtigkeit voraus,\ndass der Gesetzgeber bei der Definition der Steuerbemessungsgrundlage die Gesamtheit\nder Elemente berücksichtigt, welche die Finanzlage des Steuerpflichtigen ausmachen, also\nEinkommen und Vermögen. Der Grundsatz der vertikalen Steuergerechtigkeit geht jedoch\ndavon aus, dass den unterschiedlichen Verhältnissen mit Steuerermässigungen, Steuerabzügen und reduzierten Steuersätzen oder umgekehrt mit umso höheren Steuersätzen Rechnung getragen wird, je grösser das Einkommen ist 151.\n\nGenerell sieht das Schweizerische Recht eine einheitliche Einkommenssteuer vor, die auf\ndem gesamten Nettoeinkommen jeder Person erhoben wird. Es ist unbestreitbar, dass die\nEntwürfe der Eidg. Räten von diesem Grundsatz abweichen, weil sie ja gewisse Einkünfte\nder Steuerpflichtigen ausser Acht lassen. Nun ist zu untersuchen, ob sich diese teilweise\nSteuerbefreiung aufgrund ihrer konkreten Ergebnisse und weiterer sachdienlicher Faktoren\nallenfalls rechtfertigen lässt.\n\n2. Die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Behandlung\n\nDie Auswirkungen einer Senkung der Dividendenbesteuerung werden auf zwei Ebenen\nspürbar.\n\nPersonenbezogen steht fest, dass eine nur von einer Minderheit von Bürgern erzielte Einkommensart gegenüber den übrigen Einkommensarten, wie sie die Mehrheit der Bevölkerung kennt, begünstigt wird. Diese Mehrheit wäre eventuell berechtigt, sich über das Privileg\nzu beschweren, das Dritten zugestanden wird, vorausgesetzt allerdings, dass sie dadurch\nnachweislich in ihren eigenen Interessen verletzt werden und dass ein relativ enger Zusammenhang zwischen ihrer Situation und derjenigen der bevorzugten Steuerpflichtigen besteht.\nIm Falle der Mieter anerkannte das Bundesgericht, dass diese sich in einer ähnlichen Situation befinden wie die Wohneigentümer, die ihr Wohneigentum selber nutzen, und es räumte\nihnen deshalb das Recht ein, die Gesetzesvorschrift, welche den Eigenmietwert nicht (oder\nzu wenig) besteuert, anzufechten 152. Ebenso sind die verheirateten Paare berechtigt, beim\n\n150\nSiehe dazu nachfolgend Ziffer 5.\n151\nJ.M.Rivier, Droit fiscal suisse, L’imposition du revenu et de la fortune, 2. Ausgabe, Lausanne, 1998, S. 85.\n152\nRF 1984, S. 138.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 58\nAvis de droit / Gutachten\n\nBundesgericht Beschwerde darüber zu führen, dass sie steuerlich stärker belastet werden\nals die Konkubinatspaare 153 ; die kantonalen Gesetze mussten übrigens aufgrund dieses\nBundesgerichtsentscheides angepasst werden. Dagegen äusserte sich das Bundesgericht\nnicht zur Frage, ob gewöhnliche Bürger legitimiert seien, gegen die Aufhebung der Besteuerung von Kapitalgewinnen auf Privatvermögen Beschwerde einzureichen 154 , denn die Beschwerde musste aus grundsätzlichen Überlegungen sowieso abgelehnt werden. Wäre das\nBundesgericht berechtigt, sich zur Gültigkeit von Bundesgesetzen zu äussern (was die Verfassung verneint), würde es möglicherweise, aber nicht sicher, die Legitimation der Steuerpflichtigen bejahen, die nicht von der Steuerermässigung profitieren können, die in der untersuchten Steuerreform vorgesehen ist.\n\nEs muss auf jeden Fall auch der gesamtgesellschaftliche Zusammenhang im Auge behalten\nwerden. Ausschlaggebend wären in dieser Hinsicht die finanziellen Auswirkungen der geplanten Entscheidung. Wird für die einen die Steuerbelastung gemildert, hat das im Allgemeinen Ausfälle bei den Staatseinnahmen zur Folge, was – um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten - wiederum die Gefahr einer allgemeinen Steuererhöhung in sich birgt.\nAnders ausgedrückt werden diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht in den Genuss der Milderung kommen, zumindest indirekt benachteiligt.\n\n"}