{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nVon der Rechtsprechung wird diese Frage nicht ausdrücklich beantwortet. Die Lehre hat sich\nbisher wenig für diese Frage interessiert, abgesehen von einer interessanten Monografie, die\nsich in allgemeiner Form mit diesem Thema befasst, sich aber – obwohl erst kürzlich erschienen - nicht zur laufenden Reform äussert 142. Der Autor analysiert das Phänomen der\nDoppelbesteuerung, namentlich unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsneutralität und der\nNotwendigkeit, die wirtschaftliche Überbelastung zu mildern 143. Er gibt einen Überblick über\ndie verschiedenen Massnahmen, die diesbezüglich getroffen werden könnten, insbesondere\ndie Teilbesteuerung der Dividenden 144. Er anerkennt, dass diese Methode an sich systemfremd ist, jedoch auch Vorteile aufweist, insbesondere hinsichtlich der Finanzierungsneutralität und der Gleichbehandlung mit dem Risiko- und dem Fremdkapital. Er unterstreicht im\n138\nEbenda, S. 142.\n139\nEbenda.\n140\nEntscheid vom 13. November 1997, RDAF 1998 II S. 144; siehe BGE 120 IA 334; 118 IA 4.\n141\nBGE 125 I 4.\n142\nM.Reich, Die wirtschaftliche Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilsinhaber, Zürich 2000.\n143\nS. 37 ff.\n144\nS. 50ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 56\nAvis de droit / Gutachten\n\nÜbrigen die Besonderheiten der Vorbesteuerung, welche die juristischen Personen belastet\nund diejenigen der weiteren Besteuerung, die von den natürlichen Personen erhoben wird 145.\nEr folgert daraus, dass angesichts des bestehenden Handlungsbedarfs die eine oder andere\nMethode keinesfalls als verfassungswidrig wird erachtet werden müssen 146. Was die Festlegung eines vertretbaren Höchstwerts für diese Milderung anbelangt, so hebt der Autor hervor, dass der Gesetzgeber bei der Evaluation der verschiedenen in Frage kommenden Modelle und ihrer Auswirkungen über einen sehr grossen Spielraum verfügt 147. Er fügt hinzu,\ndass die zu Gunsten der natürlichen Personen getroffenen Steuersenkungsmassnahmen\ndurchaus verfassungskonform sind 148.\n\nDa noch nie ein Bundes- oder Kantonsgerichtsentscheid zu dieser Frage publiziert wurde,\nkann eine objektiv vertretbare Antwort nur mit Hilfe einer sorgfältigen Analyse, die sich auf\ndie vom Bundesgericht definierten Kriterien stützt, gefunden werden 149 .\n\nWir erachten die sechs nachfolgenden Kriterien als massgeblich. Erstens müssen die Personenkreise oder Gegenstände, die durch die strittige Norm unterschieden würden, klar abgegrenzt und das Kriterium präzise bestimmt werden, auf das sich der Gesetzgeber stützen\nwürde, um diese Unterscheidung vorzunehmen. Zweitens sind die rechtlichen und konkreten\nAuswirkungen zu ermitteln – und abzuwägen – die die betreffende, gesetzlich verankerte\nUnterscheidung nach sich ziehen würde, das heisst, die Tragweite der Auswirkungen dieser\nUnterscheidung ist zu ermitteln. Drittens muss man sich die Frage stellen, ob die unterschiedliche Behandlung sich durch wirkliche Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen, die verschieden behandelt würden, rechtfertigt. Viertens spielen auch rechtliche Faktoren eine Rolle: Unterstehen die beiden Dinge, die der Gesetzgeber unterscheidet, unterschiedlichen Regelungen, ungleichen Rechten und Pflichten, so lässt sich eine differenzierte\nBehandlung rechtfertigen, vorausgesetzt allerdings, dass zwischen diesen beiden rechtlichen\nElementen ein ausreichend enger Zusammenhang besteht. Fünftens sollte man auch den\nZweck der in Frage gestellten Gesetzgebung mit berücksichtigen, wobei dies nur von untergeordneter Bedeutung ist: Bewegt sich eine Unterscheidung gewissermassen in der Logik\nder fraglichen Regelung und verfolgt sie deren Hauptziele, so lässt sich eine gesetzlich normierte Ungleichbehandlung rechtfertigen. Schliesslich kann die Analyse den eigentlichen\nZweck der strittigen Norm und insbesondere die von ihr verfolgten öffentlichen Interessen\nnicht völlig ausser Acht lassen. Das Kriterium des Gemeinwohls ist zwar subjektiv und oft\nanfechtbar, doch Unterscheidungen können durchaus ihre Berechtigung haben, wenn damit\nein besonders wichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird.\n\nDie Frage nach dem Zusammenhang zwischen dieser Reform und einer allfälligen Einführung einer Kapitalgewinnsteuer, die gelegentlich gestellt wurde, ist gesondert zu erörtern.\n\n1. Die von den Eidg. Räten in den Entwürfen verankerte differenzierte\nBehandlung\n\nDie erste Prämisse in der Argumentation, die zu einer objektiven Schlussfolgerung führen\nsoll, betrifft die genaue Abgrenzung der Personen – oder Gegenstände – die in den Entwürfen der Eidg. Räte unterschiedlich behandelt werden. Zuerst wird das Geschäfts- und anschliessend das Privatvermögen in dieser Hinsicht untersucht.\n\n145\nS. 67f.\n146\nS.69 a.E.\n147\nS. 86.\n148\nEbenda.\n149\nSiehe namentlich A.Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern, 1985, S. 60 ff.; K.Klett, Der\nGleichheitssatz im Steuerrecht, RDS, 1992, II, S. 5; D.Yersin, L’égalité de traitement en droit fiscal, ebenda,\nS. 147 ff; V.Martenet, Géométrie de l’égalité, Zurich, 2003, S. 28ff.; 189 ff; 278; über die hier verwendete Analysemethode vgl. E.Grisel, Egalité, Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bern, 2000, S.\n50 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 57\nAvis de droit / Gutachten\n\n"}