{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nc. Selbstverständlich wirkt sich das Gleichheitsgebot nicht in allen Bereichen, in denen es\nzur Anwendung gelangt, gleich stark aus. Es kommt vor allem auf den Inhalt der Gesetzgebung und auf das Sachgebiet an, auf das es sich bezieht. Namentlich auf dem Gebiet der\nBesteuerung gelten einerseits besonders strenge Anforderungen; andererseits ist das Thema derart komplex und führt es zu so vielen, sich widersprechenden Erwägungen, dass die\nAnwendung des Gleichheitsgebots sich oft als schwierig und kontrovers erweist.\n\nIn einem seiner seltenen jüngeren Entscheide erinnert das Bundesgericht an die Richtlinien,\ndie sich aus der Rechtsprechung ableiten lassen. Mangels eines Bundesgerichtsentscheids, der sich zu genau dieser Frage äussert, über die vorliegend entschieden werden\nmuss, bleibt nichts anderes übrig, als sich an den eher weit gesteckten Anhaltspunkten zu\norientieren, die sich der Praxis entnehmen lassen. So wie das Bundesgericht den Grundsatz\nder Gleichmässigkeit der Besteuerung auslegt, sind « Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche\nUngleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlicher Steuerbelastungen führen » 135. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung seinerseits\nverbietet « eine unbegründete Ausnahme einzelner Personen oder Personengruppen von\nder Besteuerung, da der Finanzaufwand des Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen\nAufgaben grundsätzlich von der Gesamtheit der Bürger getragen werden soll » 136. Nach dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen sich Ausnahmen und Abschläge nur aus objektiven Gründen, das heisst,\nwenn sie auf tatsächlichen und klaren Unterschieden in den Verhältnissen beruhen 137. Das\nVerfolgen nichtfiskalischer Ziele mittels Steuerbelastungen oder Steuererleichterungen ist\nnur unter bestimmten Bedingungen zulässig: Die Steuermassnahmen müssen geeignet sein,\ndie angestrebten nichtfiskalischen Ziele zu erreichen; sie dürfen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht verletzen, es\n\n132\nBGE 122 I 313.\n133\nBGE 92 I 98; siehe BGE 113 IA 149; 110 IA 13, 109 IA 124-5.\n134\nATF 109 IA 124-5.\n135\nEntscheid vom 13. November 1997, RDAF 1998 II S. 133, 138.\n136\nEbenda, siehe BGE 114 IA 224.\n137\nEbenda, siehe BGE 114 IA 323\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 55\nAvis de droit / Gutachten\n\nsei denn, es gebe dafür stichhaltige Gründe, die objektiv klar und vernünftig sind 138.\nSchliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob das öffentliche Interesse an steuerlichen Lenkungsmassnahmen die Verletzung des Grundsatzes der\nBelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt 139.\n\nd. Diejenigen, die Bundesrecht erlassen, sind auch diejenigen, welche die Bestimmungen\nkontrollieren, die sie selber erlassen haben, da diese nicht durch das Bundesgericht überprüft werden können. Sie sind zwar verpflichtet, die Verfassung einzuhalten, müssen sich\nselbst gegenüber jedoch nicht strenger sein, als es ein (nicht existierender) Verfassungsrichter wäre. Sie müssen so entscheiden, wie es ihnen am gerechtesten und gleichzeitig am\nbesten geeignet erscheint, um das Allgemeininteresse zu respektieren. Sie wissen aber,\ndass der Entscheid letztlich immer bei den Stimmbürgern liegt, deren Referendumskompetenz gewissermassen die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit ersetzt.\n\nSelbst wenn es ein Verfassungsgericht gäbe, müssten sich die Verfassungsrichter eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, besonders bei Fragen, deren Beantwortung weitgehend\nvon politischen Faktoren abhängt 140. Ein Gesetz ist in erster Linie ein politisches Werk und\nder Richter darf sein subjektives Ermessen nicht über dasjenige des Gesetzgebers stellen.\nWer den Auftrag erhält zu überprüfen, ob ein Gesetzesentwurf die Rechtsgleichheit verletzt\noder nicht, muss sich davor hüten, seinen persönlichen Vorstellungen über die Gerechtigkeit\nnachzugeben und die Beurteilungskriterien nur nach seinen eigenen Vorstellungen auszuwählen. In einem demokratischen Staat wird vorausgesetzt, dass der Gesetzgeber – also\ndas Volk und das Parlament – eine zumindest vertretbare Auffassung von Gerechtigkeit hat.\nVon dieser Vermutung wird nur abgewichen, wenn die verabschiedeten Gesetzesbestimmungen wirklich unhaltbar sind. Das Bundesgericht erachtet übrigens die steuerliche Ungleichbehandlung als einen besonderen Fall von Willkür 141.\n\nB. Die Anwendung der Grundsätze\nNicht jede unterschiedliche Behandlung ist zwingend als Rechtsungleichheit im verfassungsrechtlichen Sinne auszulegen. Anders gesagt sind bestimmte Unterscheidungen zulässig, ja\nsogar notwendig, während andere unannehmbar sind und Artikel 8 und 127 BV verletzen. Es\ngilt also, das eine vom anderen zu unterscheiden. Das vorliegende Rechtsgutachten beschränkt sich auf die konkrete Fragestellung: Verletzt eine Teilbesteuerung der Beteiligungen\n(zu einem Satz von 60% oder 50%) die von der Verfassung garantierte Rechtsgleichheit und\nnamentlich den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder\nnicht?\n\n"}