{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nGemäss dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung „müssen alle Steuerpflichtigen nach derselben gesetzlichen Ordnung steuerlich erfasst werden“: Sie unterstehen nicht\nnur denselben Vorschriften, sondern werden auch gleich belastet, wenn sie sich in gleichen\nVerhältnissen befinden. Die Besteuerung sollte also neutral sein, um sicherzustellen, dass\nalle Unternehmen in derselben Weise behandelt werden 127. Daraus folgt ferner, dass der\nKreis der Steuerpflichtigen dergestalt sein muss, dass alle Personen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden und die Steuerbemessungsgrundlage so definiert\nwird, dass nicht etwa gewisse Elemente zu Unrecht ausgeschlossen werden 128.\nDer Grundsatz der « wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit » ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung verknüpft 129 ; auf ihn ist übrigens die progressive Besteuerung des Gesamtnettoeinkommens zurückzuführen, die sich nach der persönlichen\nSituation des Steuerpflichtigen richtet.\n\nDas in Artikel 8 BV verankerte und in Artikel 127 Absatz 2 näher definierte Gleichheitsgebot\nist eine sehr allgemein gehaltene Maxime, da Gleichheit ein unbestimmtes und derart verschwommenes Konzept ist, dass es an sich in der Sprache und im Denken der Juristen nur\nvon geringem Nutzen ist. In Wirklichkeit verweist Gleichheit auf die Vorstellung von Gerechtigkeit und entzieht sich somit einer genauen juristischen Definition. In der Praxis begnügt\nman sich denn auch mit Formulierungen, die umso abstrakter sind, als Gleichheit ein Grundprinzip ist, das sich auf alle Gemeinwesen und auf jedes offizielle Organ, besonders auf den\nGesetzgeber, anwenden lässt.\n\nArtikel 8 und 127 auferlegen dem Gesetzgeber Pflichten und schreiben ihm im positiven\nSinne vor, « Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln » 130. In negativem Sinne vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass « ein Erlass das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn\ner rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, das heisst, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.\nVorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht » 131.\n\nb. Der Geltungsbereich von Artikel 8 und 127 ist zwar unbegrenzt, doch die gerichtliche\nÜberprüfung der Rechtmässigkeit erstreckt sich gemäss Artikel 190 BV, der den bisherigen\nArtikel 191 ersetzt, nicht auf die Bundesgesetze. Anders ausgedrückt geniesst die von den\nEidg. Räten vorgesehene Steuerreform eine gewisse Immunität, da sie von keiner Rechtsprechung überprüft werden kann. Natürlich entbindet dies das Parlament nicht von seiner\nPflicht, die Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfs zu gewährleisten. Wenn allerdings\nder Verfassungsgeber die Bundesgesetzgebung nicht der richterlichen Kontrolle unterstellen\nwollte, so gerade deshalb, um dem Gesetzgeber einen gewissen Handlungsspielraum einzuräumen, von dem er einen freien Gebrauch machen kann. Die Tragweite dieser Feststellung\nist umso grösser, als das Bundesgericht in denjenigen Fällen, in denen es für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von kantonalen Gesetzen zuständig ist, äusserste Zurückhaltung an den Tag legt, wenn es um die Anwendung des Gleichheitsgebots in der Gesetzgebung geht.\n\nDiese richterliche Zurückhaltung rechtfertigt sich in zweierlei Hinsicht: Erstens muss die Judikative die Vorrechte respektieren, die dem Gesetzgeber durch die Verfassung eingeräumt\n127\nBGE 114 IA 224, 109 IA 315, 96 I 566.\n128\nBGE 112 IA 244.\n129\nBGE 122 I 305.\n130\nBGE 103 IA 519.\n131\nBGE 123 I 243.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 54\nAvis de droit / Gutachten\n\nwerden, da ansonsten die Gewaltentrennung und die Volkssouveränität gefährdet würden. In\neinem Land, in welchem die Gesetze von einem frei gewählten Parlament erlassen werden\nund dem Referendum unterstellt werden können, darf der Richter nicht ohne gewichtigen\nGrund in die politische Macht eingreifen. Zweitens ist das abstrakt sowie kurz und bündig\nformulierte Gleichheitsgebot ein sehr relativer Begriff, der nur selten bei der konkreten\nProblemlösung zum Zuge kommt. Der Gesetzgeber kann unmöglich alle Individuen gleich\nbehandeln oder alle gesellschaftlichen Probleme auf die gleiche Art und Weise lösen. Das\nGesetz ist demnach nur gerecht, wenn es die Gesamtheit aller Sachverhalte berücksichtigt,\nalso auch die Verschiedenartigkeit der Situationen, die sich ergeben können. Unter diesen\nUmständen kann man sich kaum vorstellen, dass ein Richter davon ausgeht, er sei im Besitz\nder alleinigen Wahrheit und besitze fixfertige Lösungen, denn die Gleichheit verweist auf die\nVorstellung von Gerechtigkeit, die grundsätzlich immer subjektiv gefärbt ist.\n\nDaraus ergibt sich, dass die Praxis des Bundesgerichts zwar nützlich ist, um die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen. Analysiert werden muss sie jedoch\nmit gewissen Vorbehalten. Sie legt ja selber eine grosse Zurückhaltung an den Tag, denn sie\nerachtet nur diejenigen Bestimmungen für verfassungswidrig, die offensichtlich ungerecht\nsind, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen 132 oder denen es an einer\nobjektiven und ernsthaften Grundlage fehlt 133. Anders gesagt äussert sich der Verfassungsrichter im Rahmen seiner Zuständigkeit nur zu Fällen von Amtsmissbrauch oder offensichtlicher Kompetenzüberschreitung. Er stellt sein eigenes Ermessen nicht über dasjenige des\nGesetzgebers 134.\n\n"}