{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nEin Punkt verdient besondere Beachtung: Eine Ständerätin hatte die Befürchtung geäussert,\ndass eine Senkung des Besteuerungssatzes auf Kosten der Sozialversicherungen die Ausschüttung von Dividenden anstelle von Lohnzahlungen begünstigen könnte. Ein Nationalrat\nerwiderte darauf, dass in der Verordnung zum neuen Gesetz oder durch Steuerpraxis eine\nMissbrauchsbestimmungen geschaffen werden wird; im Übrigen sind die Unternehmer heute\nnicht frei, ihren Lohn festzusetzen. Dieser wird von der Steuerbehörde festgesetzt, und zwar\nauf einem hohen Niveau, was ein Zusatzeinkommen in Form von Dividenden erforderlich\nmache, um die Steuern bezahlen und den Lebensunterhalt bestreiten zu können 116.\n\n2. Die Detailberatung\n\na. Hinsichtlich der Beratung und der Entscheide über die einschlägigen Gesetzesbestimmungen beschloss der Ständerat zuerst auf Antrag seiner Kommissionsmehrheit die Einführung eines neuen Artikels 18b, mit welchem der Teilbesteuerungssatz auf Einkünften aus\nBeteiligungen des Geschäftsvermögens auf 50 Prozent gesenkt wird, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals darstellen und während mindestens\neines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen waren 117. Darüber hinaus hat der Ständerat\n108\nDe Buman, ebenda, S. 1266.\n109\nWandfluh, ebenda S. 1268.\n110\nBührer, ebenda S. 1269.\n111\nNoser, AB N 2006, S. 1468.\n112\nRime, ebenda, S. 1273.\n113\nLeutenegger Oberholzer, ebenda, S. 1262.\n114\nFehr, ebenda S. 1264.\n115\nBerset, AB S 2006, S. 434. Leutenegger Oberholzer, AB N 2006, S. 1277.\n116\nWandfluh, ebenda, S. 1268, 1279; De Buman, S. 1282.\n117\nAB S 2006, S. 433-7.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 52\nAvis de droit / Gutachten\n\ndem heutigen Artikel 18 Absatz 2 StHG einen Absatz hinzugefügt, der erklärt, dass Artikel\n18b vorbehalten bleibt 118. Die Debatte betraf auch einen Absatz 2bis von Artikel 18, den der\nStänderat wie folgt präzisiert: « Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb besteht, stellen\nkein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar». Ziel dieses Zusatzes sei es, den\nQuasi-Wertschriftenhandel möglichst eindeutig von der rein privaten Vermögensverwaltung\nabzugrenzen, da die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts vieles offen lasse\nund nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspreche 119.\n\nb. Der Nationalrat hat den Entwurf von Artikel 18b Absatz 1 geändert, indem er vorsieht,\ndass die Dividenden nur zu 50 Prozent besteuert werden, vorausgesetzt, die Beteiligungsrechte stellen mindestens 10 Prozent des Aktien- oder Stammkapitals dar 120. Beim Artikel 20\nverabschiedete der Ständerat einen Absatz 1bis, demzufolge Dividenden und Gewinnanteile\nnur noch zu 60 Prozent besteuert werden, vorausgesetzt, sie stellen mindestens 10 Prozent\ndes Aktienkapitals dar 121. Danach änderte der Nationalrat den Entwurf des Ständerats, indem er einen Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent verabschiedete 122.\n\nc. Der Ständerat änderte auch den Entwurf von Artikel 7 Absatz 1 StHG, den der Bundesrat\nvorgelegt hatte: Der geänderte Text räumt den Kantonen im Fall von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Kapitals die Möglichkeit ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung mittels einer Teilbesteuerung zu mildern. Hingegen beschloss der Ständerat,\ndie Absätze 1ter und 1quater von Artikel 7 StHG, die der Bundesrat vorgeschlagen hatte,\nunverändert beizubehalten 123. Absatz 1bis von Artikel 7 hingegen wurde aufgehoben. Der\nNationalrat schloss sich der vom Ständerat verabschiedeten Fassung von Artikel 7 StHG\nan 124.\n\nd. In der ganzen Debatte wurde die Frage der Verfassungsmässigkeit des Entwurfs nur am\nRande von einigen Rednern, welche die Reform ablehnen, thematisiert; sie prangerten eine\nVerletzung der Rechtsgleichheit und insbesondere des Grundsatzes der Besteuerung nach\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an 125. Eingehend befasste sich mit dieser Frage dagegen Bundesrat Merz, der auf die Gefahr hinwies, leichtfertig mit einer Frage umzugehen,\ndie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits eingehend erörtert worden ist 126.\n\nII. DIE BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG\nA. Die Grundsätze\na. Die Verfassungsmässigkeit der Bundessteuergesetze wird der Einhaltung der verfassungsmässigen Grundsätze nach Artikel 8 und 127 BV untergeordnet. Diese beiden Artikel\nzählen die wichtigsten Grundsätze des Steuerrechts auf, wobei diese Aufzählung nicht unbedingt abschliessend ist: Wichtigster Grundsatz ist die Rechtsgleichheit, danach kommen\nderen Ausflüsse, die im Grunde genommen lediglich den Grundsatz der Gleichbehandlung\nim Steuerrecht noch weiter konkretisieren: der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung\nsowie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Anders aus-\n118\nEbenda, S. 438.\n119\nEbenda, S. 441, Schiesser, S. 442, Leumann Würsch; AB N 2006, S. 1474, De Buman.\n120\nAB N 2006, S. 1277 ff.\n121\nAB S 2006, S. 437-8.\n122\nAB N 2006, S. 1472.\n123\nAB S 2006, S. 446-7.\n124\nAB N 2006, S. 1484.\n125\nLeutenegger Oberholzer, AB N 2006, S. 1262, 1297; Rechsteiner, ebenda, S. 1469.\n126\nAB S 2006, S. 1469-70.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 53\nAvis de droit / Gutachten\n\ngedrückt leiten sich die « Grundsätze der Besteuerung » aus dem übergeordneten Erfordernis der rechtsgleichen Besteuerung ab.\n\n"}