{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\nDer Berichterstatter wurde von verschiedenen Einzelrednern unterstützt, welche auf die sinkenden Besteuerungssätze in zahlreichen europäischen Staaten hinwiesen und die internationale Konkurrenz hervorhoben, der die Schweiz ausgesetzt ist. Die wirtschaftliche Doppelbelastung schadet namentlich den Investorinnen und Investoren, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellen: Bei Verlusten verringert sich dieses,\nGewinne hingegen werden zuerst im Unternehmen besteuert. Die Dividendenausschüttungen an die Aktionäre werden über die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern\nnochmals erfasst. Es rechtfertigt sich also, die wirtschaftliche Doppelbelastung spürbar zu\nmildern, doch die Reform muss weiter gehen, als der Bundesrat in seiner Botschaft gegangen ist; sein Entwurf wird nicht ausreichen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen und\nhöhere Dividendenausschüttungen zu bewirken 102. Ein Ständerat vertritt die Auffassung,\ndass ein Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent noch besser wäre, weil man sich damit den in\nden meisten Kantonen bereits durchgeführten Revisionen annähern würde 103. Ein weiterer\nRedner weist darauf hin, dass ein Unternehmen infolge der bescheidenen Ausschüttung von\nDividenden immer schwerer und schwerer und letztlich unverkäuflich wird 104.\n\nEine Ständerätin, die sich gegen Eintreten ausgesprochen hatte, betonte die Notwendigkeit\nder Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer, um wieder ein Gleichgewicht herzustellen.\nSie äusserte die Befürchtung, dass eine Senkung des Besteuerungssatzes der Ausbezahlung von Dividenden anstelle von Lohnzahlungen Vorschub leisten könnte, was zu Lasten\nder Sozialversicherungen ginge 105. Dem entgegnete ein Redner, die Vorlage sei bereits ausgewogen, da ja das Privatvermögen und dessen Erträge heute mehrfach besteuert werden.\nWas die Kapitalgewinnsteuer anbelange, so hätten die bei der Volksabstimmung im Dezember 2001 mit Erfolg dagegen vorgebrachten Argumente nichts von ihrer Gültigkeit verloren 106.\nb. Am 21. September 2006 hatten auch die Nationalräte die Gelegenheit zu einer\nGrundsatzdebatte. Der Berichterstatter der Kommission erläuterte, dass die Kommission sich\nim Sinne einer Vereinfachung für einen Einheitssatz von 50 Prozent sowohl im Privat- wie im\nGeschäftsvermögen ausgesprochen hatte. Sie ist jedoch der gleichen Auffassung wie der\nStänderat, dass die Entlastung erst ab Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals gelten soll, um die kleinen und mittleren Unternehmen steuerlich zu entlasten, im\ninternationalen Steuerwettbewerb mithalten und die Prosperität der Schweizer Volkwirtschaft\nerhalten zu können 107.\n\nDer Standpunkt der Kommissionsmehrheit wurde von mehreren Einzelrednern unterstützt:\nEiner beklagte die schreiende Ungerechtigkeit, welche durch die wirtschaftliche Doppelbelas-\n\n100\nSR 642.14.\n101\nM. Germann, AB S 2006, S. 425.\n102\nForster-Vannini, AB S, 2006, S. 428.\n103\nLeumann-Würsch, ebenda S. 430.\n104\nJenny, ebenda.\n105\nSommaruga, AB S 2006, S. 426.\n106\nLauri, ebenda S. 427-8.\n107\nImfeld, AB N 2006, S. 1261.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 51\nAvis de droit / Gutachten\n\ntung der Kapitalgesellschaften und der Kapitalinhaber geschaffen wird 108; ein weiterer legte\ndie Haltung der Kantone dar und unterstrich den Handlungsbedarf bei den KMU 109 ; ein dritter rief in Erinnerung, dass der geforderte Schwellenwert von mindestens 10 Prozent auf\neindringliches Verlangen der Kantone eingeführt worden war, welche die Entlastung der\nKMU und nicht diejenige der vielen, mitunter reichen Streuaktionäre wollten, die überall ein\nbisschen Aktien haben und primär auf den Kapitalgewinn aus sind 110; ein vierter Redner hob\nhervor, dass die Vermögenssteuer, die von einem Unternehmer verlangt wird, vermutlich der\nInnovationsbremser Nummer 1 in unserem Land ist 111 ; und zum Schluss unterstrich ein\nRedner, dass das Erfordernis einer Mindestbeteiligung eine gezielte Berücksichtigung der\nmittleren Unternehmen ermöglicht, deren Aktionäre oft Familienmitglieder sind 112.\n\nVon Seiten der Gegner wurde der Reform vorgeworfen, dass sie das Grundprinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt und die Aktionäre gegenüber\nden Arbeitnehmenden und auch gegenüber den Kleinaktionären, die weniger als 10 Prozent\ndes Aktienkapitals besitzen, bevorteilt. In seiner jetzigen Ausgestaltung verfehlt der Gesetzesentwurf auch eines der Hauptziele der Reform, nämlich die rechtsformneutrale Besteuerung der Unternehmen, denn Kapitalgesellschaften würden gegenüber Personengesellschaften begünstigt. Und was die so genannte wirtschaftliche Doppelbelastung anbelangt, die es\neigentlich zu vermeiden gelte, sei das, wenn man überhaupt davon reden könne, nur der\nFall, wenn die Dividendenausschüttung 70 Prozent der Gewinne betrifft, was praktisch nie\nder Fall sei. Ausserdem stehe nicht fest, ob die vorteilhafte Wirkung auf das Wirtschaftswachstum, die man der Dividendenausschüttung immer zuschreibe, auch wirklich existiert;\nLetztere könnte nämlich ganz im Gegenteil Deinvestition fördern 113. Weitere Nationalräte\nmachten geltend, dass von Doppelbelastung nicht die Rede sein könne, denn sowohl Firmen\nwie auch Aktienbesitzer profitieren von den staatlichen Leistungen, weswegen beide Steuern\nbezahlen müssen 114. Dabei handelt es sich übrigens juristisch um zwei verschiedene Personen 115.\n\n"}