{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000137_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000137.pdf?ID=150000137", "Checksum": "5e6b0615cb22a577a02dde6f598c3422"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:53", "Checksum": "caf921e8f3b434a8c114772c2e6a2843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000137\n\n Der Bundesrat erachtete diese Änderung als unerlässlich, und zwar nicht nur, um eine bestehende Ungleichbehandlung auszumerzen, sondern auch, um angesichts der in der\nSchweiz besonders bescheidenen Ausschüttungsquoten zu verhindern, dass das Verhalten\nder Wirtschaftssubjekte von der steuerlichen Überbelastung beeinflusst wird 95. Aus diesem\nGrund befürwortete der Bundesrat eine Milderung der Doppelbelastung aller Dividenden im\nPrivatvermögen, jedoch mit Ausnahme der Anteile an Anlagefonds oder an ähnlichen Körperschaften, da ihre Inhaber keinen direkten Einfluss auf das Gebaren einer Kapitalgesellschaft ausüben können. Gerade das soll aber vermieden werden: dass die Überbesteuerung\ndie Investoren zu einer Verringerung ihrer Dividendenausschüttung veranlasst.\n\nSchliesslich sah der bundesrätliche Entwurf eine Teilbesteuerung im Umfang von 60 Prozent\nder Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens vor, wenn diese mindestens\n10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals darstellen und während mindestens eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren (Artikel 18b\nneu DBG) 96. In allen anderen Fällen bleiben Veräusserungsgewinne aus Beteiligungsrechten\nwie bisher voll steuerbar. Ferner sieht der neue Artikel 20 Absatz 1bis Buchstabe a vor, dass\nErträge aus Beteiligungsrechten nunmehr einer Teilbesteuerung im Umfang von 80 Prozent\nunterliegen 97. Somit vermindert die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne die Grenzsteuerbelastung, wobei die Kantone in der Wahl des Teilbesteuerungssatzes frei sind und\nüberdies noch wählen können, ob sie zwischen qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen unterscheiden wollen. Diese Lösung schafft eine Finanzierungsneutralität, die zu\nbedeutenden volkswirtschaftlichen Effizienzgewinnen führen kann, da die Grenzsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften sinkt. Sie gewährleistet ausserdem ein Gleichgewicht zwischen Kapital- und Personengesellschaften, da die Rechtsformneutralität im Durchschnitt\nüber alle Unternehmen gewahrt bleibt. Auf diese Weise verbessert der Gesetzgeber die\nSteuergerechtigkeit im Sinne der Gleichmässigkeit der Besteuerung, indem die Teilbesteuerung einen Beitrag zur Annäherung an die Finanzierungs- und an die Rechtsformneutralität\nleistet 98.\n\nB. Die Entwürfe der Eidgenössischen Räte\nDie Steuerreform wurde von beiden Kammern beraten; vom Ständerat am 13. Juni 2006,\nvom Nationalrat am 21. September und 4. Oktober 2006. Im Laufe der Beratungen kam es\nzu Differenzen; das parlamentarische Differenzbereinigungsverfahren wird demnach fortgesetzt. Im Rahmen der Eintretensdebatte und danach in der Detailberatung zeichnet sich im\nDifferenzbereinigungsverfahren bereits eine Mehrheitsposition ab.\n\n1. Die Eintretensdebatte\na. Im Ständerat wurde als Erstes ein Minderheitsantrag auf Rückweisung des Entwurfs an\nden Bundesrat diskutiert; der Antrag wurde mit 34 gegen 8 Stimmen abgelehnt 99. Der Berichterstatter der Kommission rief in Erinnerung, dass die Kommissionsmehrheit sich auf ein\nSystem mit einer qualifizierten Teilbesteuerung konzentriert und die Teilbesteuerungsquoten\nim Geschäftsvermögen auf 50 und im Privatvermögen auf 60 Prozent gesenkt hatte. Damit\nwollte sie bewirken, dass künftig mehr Gewinne ausgeschüttet, statt im Unternehmen « parkiert » werden. Allerdings beschränkte sie diese Änderung auf Mindestbeteiligungen am Ak-\ntien- oder Stammkapital von 10 Prozent oder mehr, um den Unternehmern mehr Verantwortung zu übertragen und diejenigen, die Gewinn erwirtschaftet haben, zu belohnen. Ferner\n\n95\nEbenda S. 4792.\n96\nEbenda S. 4844; Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11.\n97\nEbenda S. 4844.\n98\nEbenda S. 4859; 4865\n99\nAB S 2006, S. 424 bis 432.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 50\nAvis de droit / Gutachten\n\nging es darum, die Schweiz den Nachbarstaaten anzunähern und das bisher in der Schweiz\nzurückhaltende Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaften zu ändern. Die meisten\nKantone haben den Mindestprozentsatz von 10 Prozent für eine qualifizierte Beteiligung bereits eingeführt; einige haben denselben Weg eingeschlagen oder gehen noch weiter. Heute\nsind die Kantone in der Frage, ob und wie hoch sie einen Teilbesteuerungssatz festlegen\nwollen, frei. Die geforderte Mindestbeteiligung muss hingegen im Bundesgesetz über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, vom 14. Dezember 1990 100) verankert werden. Zum Schluss räumte der Berichterstatter der Kommission\nein, dass die Reform bei den Steuereinnahmen von Bund und Kantonen kurzfristig zu Ausfällen führen dürfte, dass sie sich aber für die Unternehmen und gleichermassen für den Staat\nlängerfristig positiv niederschlagen wird 101.\n\n"}