Zu Frage 2: Die Nothilfe, die unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen geleistet wird, muss kindergerecht ausgestaltet sein, d.h. sie soll dem besonderen Schutz und dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 KRK Rechnung tragen.