57 BBl 1994 V 46. VPB/JAAC/GAAC 2008 28 Gutachten das Asylverfahren bereits vollständig durchlaufen, und es steht fest, dass sie nicht als Flüchtling anerkannt werden. Daher unterstehen sie nicht dem persönlichen Geltungsbereich der genannten Bestimmung; Art. 22 KRK ist für sie nicht anwendbar. VI. Ergebnis Gestützt auf die obigen Ausführungen werden die gestellten Fragen wie folgt beantwortet: