Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, ist dem Kind im Einklang mit den in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist (Abs. 2). Die Bestimmung ist ausschliesslich auf Kinder im Asylverfahren («..., das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt») und an Kinder, denen Asyl gewährt wurde («oder [...] als Flüchtling angesehen wird»), ausgerichtet. Unbegleitete Minderjährige, die aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ausgewiesen werden, haben 56 DETRICK, a.a.O., S. 333.