Nach DETRICK ist die Bestimmung im Lichte von Art. 9 Abs. 1 KRK auszulegen, wonach vom obersten Prinzip, dass Kinder nicht gegen ihren Willen von ihren Eltern getrennt werden sollen, abgewichen werden kann, wenn dies z.B. wegen Vernachlässigung oder Misshandlung erforderlich ist 56. Die Behörde ist dann für die geeigneten Massnahmen zu seinem Schutz verantwortlich 57. Aus diesen Überlegungen folgt, dass Art. 20 KRK auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht anwendbar ist, da es sich nicht um Personen handelt, die durch staatliche Massnahmen aus ihrer Familie genommen wurden oder denen eine Rückkehr in ihr familiäres Umfeld im Sinne der Kinderrechtskonvention nicht zumutbar wäre.